Fischereigesetz - Brandenburg

 

(BbgFischG)
Vom 13. Mai 1993
(GVBl.I/93, [Nr. 12], S.178),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2010
(GVBl.I/10, [Nr. 28])
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Geltungsbereich
Abschnitt 2
Fischereirecht
§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
§ 6 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte
§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
§ 9 Koppelfischereirecht
§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
§ 11 Fischereipachtvertrag
§ 12 Anzeige von Fischereipachtverträgen
§ 13 Angelkarte
§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
§ 16 Zugang zu Gewässern
Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
§ 17 Fischereischeine
§ 18 Ausübung der Fischerei
§ 19 Anglerprüfung
§ 20 Versagungsgründe
§ 21 Einziehung des Fischereischeins
§ 22 Gebühren und Abgaben
Abschnitt 4
Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft
§ 23 Fischereibezirk
§ 24 Hegeplan
§ 25 Fischereigenossenschaft
Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände
§ 26 Verbot schädigender Mittel
§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
§ 28 Ablassen von Gewässern
§ 29 Sicherung des Fischwechsels
§ 30 Fischwege
§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung
§ 32a Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
Abschnitt 6
Entschädigung
§ 34 Grundsatz der Geldleistung
§ 35 Verfahren
Abschnitt 7
Fischereiverwaltung
§ 36 Fischereibehörden
§ 37 Fischereibeiräte
§ 38 Fischereiberater
§ 39 Fischereiaufsicht
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
§ 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
§ 43 Staatsverträge
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind
Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen
Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die
Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und
natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der
Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der
Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und
Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses
Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger
Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden
Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen
Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie
die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie
Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3
Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für
Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten
Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.
Abschnitt 2
Fischereirecht
§ 3
Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische
einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend
Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich
anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und
Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher
Artenvielfalt.
§ 4
Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu
(Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein
Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner
Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner
Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet
werden.
(4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch
einzutragen.
§ 5
Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe
sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den
neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd
überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert
eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den
Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die
Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren
neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen.
Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
§ 6
Übertragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit allen Nebenrechten und
Verpflichtungen übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des
belasteten Gewässergrundstücks. Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können
Fischereirechte, die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem
Gewässergrundstück verbunden sind, als selbständige Fischereirechte erwerben.
Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die
Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes
vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000) entsprechend anzuwenden.
(3) Auf selbständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des
belasteten Gewässers. Auf selbständige Fischereirechte an staatlichen Gewässern besteht ein
vorrangiges Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.
§ 7
Beschränkte selbständige Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter
Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt
sein (beschränktes selbständiges Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für
den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.
§ 8
Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der
Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts
(Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten
selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes
dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer
hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
§ 9
Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte
bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht
zusteht.
(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehenden
Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so
bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen
zustehenden Rechte in Person auszuüben.
(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere
Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von
mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten
entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch
Anschluß an eine Fischereigenossenschaft auszuüben.
(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg
übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf
staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen
Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zuläßt.
§ 10
Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muß vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des
Fischereirechts ermächtigt sein.
(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang
(Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel
(Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen.
(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1
gestattet ist, sind verpflichtet, diese an
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen, die zur Ausübung der Erwerbsfischerei gegründet wurden oder
aus einer traditionellen Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder
3. rechtsfähige Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen zur
Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der Forschung und
Lehre
ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen.
Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem
Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter
gleichen Voraussetzungen benennen.
(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur
abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von
der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute
Person über die Qualifikation nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 verfügt. Die Fischereibehörde
kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe,
ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines
Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters
stellt.
(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten.
Im übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der
Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel
vorbehalten.
§ 11
Fischereipachtvertrag
(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die
Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an
Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden.
(3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind
nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b, 1056 und
2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die
Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.
§ 12
Anzeige von Fischereipachtverträgen
Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines
Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt
für Unterpachtverträge.
§ 13
Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können höchstens auf die Dauer von einem
Kalenderjahr sowie nur bei nachgewiesener Entrichtung der Fischereiabgaben nach § 22 Abs.
2 ausgegeben werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur
Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen
sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel
beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu
berücksichtigen.
§ 14
Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres
Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf
Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 15
Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine
Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete
fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit
Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die
überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen
aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können die überfluteten
Grundstücke gemeinsam befischen.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den
überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf
diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht
mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der
Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers
aneignen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem
Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der
Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu
ersetzen.
§ 16
Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer
angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre,
Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene
Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht
entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum
unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche
Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und
an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz
der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
(3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten
von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des
Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts
erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht werden, haftet der
Fischereiausübungsberechtigte.
Abschnitt 3
Genehmigung der Fischereiausübung
§ 17
Fischereischeine
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein) durch die
zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
1. für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen
Fischfanggeräten;
2. für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die
1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen,
2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder
3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als
Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der
Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das
achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist
auf diese Gewässer zu begrenzen.
(3) Der Fischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten
Muster unbefristet erteilt.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die
1. einen Fischereiausübungsberechtigten oder
2. einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt
nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang
von Köderfischen,
3. im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der
Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen, die
Zwischenprüfung bestanden haben und im Rahmen ihrer Ausbildung fischen,
4. den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben,
5. den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und keinen Hauptwohnsitz im
Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und sich nur für kurze Zeiträume eines
Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten,
6. den Fischfang mit Angelgeräten ausüben und Mitglieder diplomatischer und
berufskonsularischer Vertretungen sind und deren Angehörige, soweit sie durch
Ausweis des Auswärtigen Amtes oder Staats- oder Senatskanzlei eines Bundeslandes
ausgewiesen sind.
(5) Gültige Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein gemäß
§ 17 Abs. 1 Nr. 2 gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat
seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(6) Personen, die das 8. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag einen
Jugendfischereischein mit einer Geltungsdauer bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
erhalten. Die Regelungen des Absatzes 4 bleiben unberührt. Der Jugendfischereischein
berechtigt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 18 zum Gebrauch der Friedfischhandangel.
Der Jugendfischereischein wird nach einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen
Muster erteilt.
§ 18
Ausübung der Fischerei
(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.
(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich führen und auf Verlangen
den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:
1. den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
2. den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
3. die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer
fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anlgervereinigung, soweit es sich nicht
um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.
(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere
fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu
hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
§ 19
Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 ist davon abhängig, daß der
Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf
folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1. Fischkunde und -hege,
2. Pflege der Fischgewässer,
3. Fanggeräte und deren Gebrauch,
4. Behandlung der gefangenen Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-,
tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde oder von natürlichen oder
juristischen Personen des Privatrechts, die von der obersten Fischereibehörde anerkannt
werden, durchgeführt. Die Prüfung muß für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet
hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung sind die in § 17 Abs. 2 genannten Personen befreit.
§ 20
Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen
vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen,
die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig
verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der
Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften
oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze rechtskräftig
verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt
werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt,
verjährt oder erlassen ist.
§ 21
Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung
rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig
erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für
ungültig zu erklären und einzuziehen.
§ 22
Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den
gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Wer die Fischerei ausüben will, hat bei der Fischereibehörde eine Fischereiabgabe zu
entrichten, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen
damit gefördert werden:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
2. Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von
Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
3. Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen
zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins
nicht übersteigen.
(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind:
1. Personen, die die Fischereiabgabe in einem anderen Bundesland geleistet und ihren
Hauptwohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben sowie
2. Personen nach § 17 Abs. 4 Nr. 1 bis 3.
Abschnitt 4
Fischereibezirk, Hegeplan, Fischereigenossenschaft
§ 23
Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung
fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe,
insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist
Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines
Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekanntzumachen.
(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts
wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen
Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen
Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder
juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der
Fischereigenossenschaft wahrgenommen.
§ 24
Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den
Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der
Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der
angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im
Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser
innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem
Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach
erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen
aufstellen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den
Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige
Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.
(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz
Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die
Fischereigenossenschaft oder im übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die
erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
§ 25
Fischereigenossenschaft
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die
Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch
die Fischereibehörde bedarf. Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen
Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine
genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung
beschlossen und der Beschluß der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner
Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen und
wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu
wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen
Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und
vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen.
Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.
Abschnitt 5
Schutz der Fischbestände
§ 26
Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder
Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen
und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.
§ 27
Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der
Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder
die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen
können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle
der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 28
Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem
Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage
vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder
unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der
Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung
des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei
Jahren liegen.
(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle
Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, daß hierdurch eine
fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.
§ 29
Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 30,
betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und
feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch
betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbständige
Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer
aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Selbständige
Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, daß sie den Fischwechsel
nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die
Fischereibehörde kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in
Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen,
wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 30
Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende
Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich
beeinträchtigen, muß auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die
Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der
Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, daß der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten
Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen,
jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung
nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den
Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die
Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten
Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das
Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg
geöffnet sein muß, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des
Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden
Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das
Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken
im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 31
Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist,
Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 32
Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer
Fischereiordnung zu regeln:
1. den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang von
Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
2. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des
Fischens während der Schonzeit, den Schutz der Fischnährtiere und ökologisch oder
für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen sowie den Schutz seltener oder in ihrem
Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen,
3. die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung
der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit
gefangener Fische,
4. das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen
bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer
Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
5. Markt- und Verkehrsverbote,
6. den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
7. die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers
der Fische,
9. das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der
Fischer,
10. die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder
deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht
ist,
11. den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die
Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung zur Entfernung toter Fische
aus den Gewässern,
12. das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die
vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich
deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde,
13. tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren von
Fischen,
14. die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
15. das Einlassen von Wassergeflügel,
16. den Ufer- und Gelegeschutz,
17. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von
Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbrütung und
Aufzucht von Fischen,
18. die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung
wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und
Unterhaltung des Gewässers,
19. die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
20. die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen,
21. die Erteilung von Fischereischeinen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen,
22. in welchem Umfang der Fischfang mit der Raubfisch- und der Friedfischangel
zulässig ist und in welchen weiteren besonderen Fällen ein Fischereischein nicht
erforderlich ist.
(2) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von
Sonderlehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen;
2. eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete und
Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt,
Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden;
2a die Anforderungen an die Anerkennung im Sinne von § 19 Abs. 2 und das Verfahren zu
regeln;
3. die in Angelkarten enthaltenen Angaben sowie die Muster der Angelkarten, der
Fischereischeine, der Fischereiabgabenmarken und der Dokumente der
Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln;
4. die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln;
5. die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte zu regeln;
6. die Erhebung der Fischereiabgabe durch natürliche Personen oder juristische Personen
des Privatrechts zuzulassen und das Verfahren zu regeln sowie nach Anhörung des
Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe und
den Erhebungszeitraum der Fischereiabgabe festzusetzen und in welchen besonderen
Fällen eine Ermäßigung oder Befreiung von der Abgabe gewährt wird sowie
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;
7. die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten
und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten
Fischereiaufseher zu regeln;
8. die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen
und wissenschaftlichen Zwecken zu regeln.
(3) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Fischerei in Gewässern, die in Naturschutzgebieten beziehungsweise Kernzonen
anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln;
2. Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit der Nutzung
abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie der Beseitigung sonstiger
Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -
haltung zu bestimmen.
§ 32a
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
Zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
Aquakultur und der Binnenfischerei wird der für Landwirtschaft zuständige Minister
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
1. die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere
zur Erstellung von Verzeichnissen
a. aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßiger Akteure und Fischer sowie
b. aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen
oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der
Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
2. Nachweise über den Fang und die Abgabe von Binnenfischen,
3. Verbote oder Einschränkungen des gewerbsmäßigen Fangs und der Erstvermarktung
bestimmter Fischarten,
4. die Zuständigkeit des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und
Flurneuordnung.
§ 33
Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
(1) Der für Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
Schonbezirken zu bestimmen:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind
(Fischschonbezirke);
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze
sind (Laichschonbezirke);
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind;
4. Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten
aufweisen.
Vor Erlaß der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke
liegen sollen, bekanntzumachen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach
der Auslegung schriftlich bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise
sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere
das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von
Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit
Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für
unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für
wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und
Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlaß der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
Abschnitt 6
Entschädigung
§ 34
Grundsatz der Geldleistung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden
angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit
zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der
die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit
Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der
Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist
nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu
berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen
Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 35
Verfahren
(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die
oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und
eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen
ist.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung
fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
Abschnitt 7
Fischereiverwaltung
§ 36
Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Der für
Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
dass Aufgaben der obersten Fischereibehörde dem Landesamt für Ländliche Entwicklung,
Landwirtschaft und Flurneuordnung übertragen werden.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der für
Landwirtschaft zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß einzelne Aufgaben der unteren
Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende
Aufgaben dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
übertragen werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde
als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.
§ 37
Fischereibeiräte
(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus
Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und
Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und
der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät
die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden.
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
§ 38
Fischereiberater
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich
ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute
Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater
ungeeignet ist, seine Stellung mißbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich
vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten,
insbesondere im Fall des § 23, zu hören.
§ 39
Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden
wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur
Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung
dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu
befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, der Nachweis über die
Entrichtung der Fischereiabgabe, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen
und Fischbehältern, vorzuzeigen. Personen, die von der Fischereischeinpflicht befreit sind,
haben einen Personalausweis, einen Pass oder einen Diplomatenausweis vorzulegen.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die
fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Abschnitt 8
Bußgeldvorschriften
§ 40
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt;
2. entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus fischt;
3. entgegen § 10 Abs. 1 fischt;
4. entgegen § 12 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht anzeigt;
5. entgegen § 13 Angelkarten ausgibt;
6. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer
oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern;
7. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt;
8. entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs. 2 Uferflächen und
Anlagen in und an Gewässern betritt;
9. entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt;
10. entgegen § 18 Abs. 2 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen den Fischereischein
oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument oder den Nachweis über die
Entrichtung der Fischereiabgabe zur Einsichtnahme auszuhändigen;
11. entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet;
12. entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft;
13. entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
14. entgegen § 28 Abs. 3 einem Fischgewässer Wasser entzieht;
15. entgegen § 29 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt oder entgegen § 29 Abs. 2
ein Gewässer versperrt;
16. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der
Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt;
17. entgegen § 30 Abs. 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält;
18. einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
19. entgegen § 30 Abs. 7 den Fischfang ausübt;
20. entgegen § 31 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt;
21. einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist;
22. einer Anordnung der Fischereibehörde nach § 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder wer
entgegen einer Aufforderung des Fischereiaufsehers gemäß § 39 Abs. 2 die
gefangenen Fische, die Köder oder Fanggeräte sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt
oder den Personalausweis, den Pass oder einen Diplomatenausweis nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der
Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. §
23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
§ 41
Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben
unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des
Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben
bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959
übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar
1961 als gelöscht und erloschen.
§ 42
Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
(1) Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum
Gebrauch der Friedfischangel.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige
Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.
(3) Von der Ablegung der Angelprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen
Fischereischein A besitzen.
§ 43
Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die
Fischerei.
§ 44
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung)

Fischereigesetz - Brandenburg PDF