Fischereiordnung des Landes Brandenburg

 

(BbgFischO)
Vom 14. November 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 34], S.867),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 29], S.606)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des
Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet
der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern:
§ 1
Hegemaßnahmen, Hegepläne
(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die
Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen,
artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen
Ertragsfähigkeit und dem Fischartenschutz dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
1. zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer
und des Fischereibezirkes,
2. die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich
mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
3. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des
Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge
der Angler,
4. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des
Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
5. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -
förderung,
6. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
7. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
8. Festlegungen über Schonbereiche, den Schutz und die Entwicklung von Laichplätzen,
9. zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier
aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der
jeweiligen Gewässerbedingungen,
10. von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere
Schonzeiten,
11. Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach
Art, Menge und Zeitpunkt,
12. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
13. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden
Angelkarten.
§ 2
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße
(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und
Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht
das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als
Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich
ausgebreiteten Schwanzflosse.
(2) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-,
Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße
und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte
Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(3) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann zum
Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang und den Einsatz von
Fanggeräten in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten
oder die Fangmenge beschränken.
§ 2a
Ausübung der Aalfischerei
(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe
seines Namens und seiner Anschrift dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft
und Flurneuordnung unverzüglich anzuzeigen. Nachträgliche Änderungen der Angaben und
die Einstellung der Aalfischerei zu Erwerbszwecken sind dem Landesamt für
Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung erfasst die
Angaben in einem Register unter Vergabe einer Registriernummer.
(3) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist
der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde erfasst jedes Fischereifahrzeug, das
für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, in einem Verzeichnis. Wird ein
Fischereifahrzeug nicht mehr für den Aalfang zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies
unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen und das Fahrzeug aus dem Verzeichnis zu
löschen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat folgende schriftliche Aufzeichnungen in der vom
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung vorgegebenen Form
zu führen:
1. ein Fangbuch über den Eigenfang von Speiseaalen,
2. ein Aal-Eingangsbuch über den Zukauf,
3. ein Aal-Ausgangsbuch und
4. ein Aal-Besatzbuch.
Alle Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen, mindestens fünf Jahre
aufzubewahren und auf Verlangen dem Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft
und Flurneuordnung vorzulegen.
(5) Bei der Abgabe von Aalen oder von aus Aalen hergestellten Produkten an
Wiederverkäufer durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 2
erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) Wer Aale mit der Handangel fängt, darf nur bis zu drei Aale an einem Fangtag anlanden.
Dies gilt nicht für Aale in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -
haltung und Gewässern, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit
anderen Gewässern fehlt.
§ 3
Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind
unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief
geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.
(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische
müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das
Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.
§ 4
Verbotene Fanggeräte und Fangmittel
Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
3. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln,
Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen anzuwenden.
(2) Das Schleppangeln darf von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren, nicht
ausgeübt werden.
§ 5
Ständige Fangvorrichtungen
Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine
Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite (Schenkellänge)
wird in nassem Zustand zwischen zwei Knoten gemessen.
§ 6
Fischfang mit Ködern
(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem
Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im
Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden
Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus
dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte
Köderfische und tote Seefische.
(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern
verwendet werden.
§ 7
Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit
tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken
haben (Friedfischhandangel). Abweichend von Satz 2 darf die Paternosterangel (Hegene) mit
bis zu sechs einschenkligen Haken in Gewässern mit einem nachgewiesenen Maränenbestand
verwendet werden. Der Abstand zwischen Hakenspitze und Schenkel darf dabei fünf
Millimeter nicht überschreiten. Eine zusätzliche Beköderung der Hegene mit tierischen oder
pflanzlichen Ködern ist nicht zulässig. Die Hegene gilt als Friedfischhandangel. Welche
Gewässer als Gewässer mit Maränenbestand im Sinne des Satzes 3 gelten, gibt das Landesamt
für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bekannt.
(2) Handangeln, die mit mehr als einem Haken oder mit feststehenden Einfachhaken mit
einem Abstand von mehr als sieben Millimetern zwischen Hakenspitze und Schenkel bestückt
sind sowie die Ausübung der Fischerei mit der Spinnangel gelten als Raubfischangeln. Bei
der Ausübung Fischerei mit der Raubfischangel ist es verboten,
1. bei dem Einsatz von Köderfischen, anderen Wirbeltierködern, Zehnfußkrebsen oder
Teilen von diesen Ködern (Fetzenköder) oder von deren künstlichen Nachbildungen
mehr als einen Köder je Handangel,
2. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
3. mehr als drei Haken je Handangel
zu verwenden.
(3) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung
des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen.
Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu
beaufsichtigen.
(4) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel
nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang
gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine
fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die
Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und
der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.
§ 8
Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen,
Begriffsbestimmung
(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit Genehmigung
der Fischereibehörde durchgeführt werden.
(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei
denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt,
Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.
§ 9
Genehmigungsverfahren
(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn
schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den
Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die
Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von
tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.
(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn
1. die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur
Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern
oder Platzierten durchgeführt wird,
2. Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der
Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
3. keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.
§ 10
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß
mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden
der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.
(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
§ 11
Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von
Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen
verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung
gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der
Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu
beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen,
Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert
werden.
(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden
Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
§ 12
Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten
werden, die ein Entweichen ausschließen.
(2) Wer Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut in Aquakulturanlagen hält, hat dies dem
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung unverzüglich
anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der
Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im
Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen
zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander,
Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine sowie Große Maräne.
§ 13
Einsatzbeschränkungen für nicht heimische und
gebietsfremde Arten
(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung des
Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung im Einvernehmen
mit dem für Naturschutz zuständigen Ministerium ausgesetzt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der
gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.
(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(4) Die für Aquakulturbetreiber erforderliche Genehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung
(EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und
gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung erteilt das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und
Flurneuordnung. Zuständige Behörde für die Durchführung und Überwachung der
Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht
heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur ist das Landesamt für
Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung.
§ 14
Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren
(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die
Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden.
Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts.
Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist
verboten.
(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen
Gewässerunterhaltung.
§ 15
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und
Winterlagern
(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von Laichplätzen sowie die Entnahme oder
Vernichtung von Fischlaich sind verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und
Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich
bewirtschaften, Laichplätze befahren und betreten sowie Fischlaich entnehmen.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde
den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig
stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung
erforderlich sind. Ein Verklappen von Erdstoffen und Schlämmen in Winterlagern ist
verboten.
(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist
verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen
Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden
sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von
wissenschaftlichen Einrichtungen.
(5) Absatz 1 Satz 1, mit Ausnahme des Verbotes zur Zerstörung von Laichplätzen und zur
Entnahme und Vernichtung von Fischlaich, sowie Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung
bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.
(6) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, der Fischbrut und des Winterlagers kann die
Fischereibehörde das Befahren mit Wasserfahrzeugen bis zu 1 500 Kilogramm
Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft in bestimmten nicht schiffbaren Gewässern oder
Gewässerteilen zeitlich befristet verbieten.
§ 16
Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden
Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde
das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
§ 17
Vermeidung gegenseitiger Störungen
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am
Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf
die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu
stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
§ 18
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
Fischfanggeräten
(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an
Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des
Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers
angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher
Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht
verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die
Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die
Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
§ 19
Besatz- und Anlandungsverpflichtung
(1) Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch
Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus
fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und
anzulanden.
(2) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann
Fischereiberechtigte und Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, sich im Rahmen
genehmigter Aalbewirtschaftungspläne nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007
des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestandes des
Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17) an Besatzmaßnahmen zur
Wiederauffüllung des europäischen Aalbestandes angemessen zu beteiligen.
§ 20
Fischgesundheitsdienst
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft und Flurneuordnung unterhält
einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung,
Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von
Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.
§ 21
Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur
Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde oder dem Amtstierarzt das
Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des
Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für
Untersuchungen bereitzustellen.
§ 22
(aufgehoben)
§ 23
Fischereiliche Erfordernisse für die
Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen
(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche
Anlagen zu beteiligen.
(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts,
deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt
anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen
Erfordernisse mit.
§ 24
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur
Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur
Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke in oder an Gewässern sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei
Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 15 Millimeter nicht
überschreiten und es sind geeignete Einrichtungen zur sicheren Ableitung der Fische zu
errichten. Die Fischereibehörde kann den Anlagenbetreiber unter Fristsetzung verpflichten,
dem Stand der Technik entsprechende Fischschutzanlagen mit Stabweiten von kleiner als 15
Millimeter sowie Fischabstiegsanlagen zu errichten und zu betreiben, wenn dies zum Schutz
gefährdeter Fischarten erforderlich ist.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit
Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu
beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage
verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen
Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren
Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der
Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE)
entspricht.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
§ 25
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der
Gewässer
(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren
zum Gewässerausbau und in den gemäß der Richtlinie zur Gewässerunterhaltung
aufzustellenden Unterhaltungsrahmenplänen und Unterhaltungsplänen sicherzustellen, dass
Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der
vorkommenden Fischarten, bei ganzjährig geschonten Arten nicht während deren Laichzeiten
durchgeführt werden, dass sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken und dass
bestehende Laichplätze erhalten bleiben.
(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer
Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird,
bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.
(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier
Wochen vor Beginn anzuzeigen.
§ 26
Erteilung von Fischereischeinen an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen
Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen können einen
Fischereischein zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten
erhalten, wenn sie
1. praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von
mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg nachweisen und wenn sie eine diesem Fischereischein gleichzustellende
Genehmigung, die vor Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg
erteilt wurde, besessen haben oder
2. einen Sonderlehrgang gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben. Eine Teilnahme ist nur auf Vorschlag der Anglervereinigung möglich.
Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf die von der Anglervereinigung
bewirtschafteten Gewässer zu begrenzen.
§ 26a
Voraussetzungen für Betreiber von fischereilichen
Anlagen
(1) Betreiber von Fischteichen und bewirtschafteten Anlagen der Fischzucht und -haltung
benötigen eine Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet auf Antrag die
Fischereibehörde. Die Fischereibehörde ist berechtigt, Auflagen zu erteilen, soweit dies bei
dem ordnungsgemäßen Betrieb von Fischteichen und Anlagen erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei fischereilichen Anlagen im Sinne des Artikel 3 Nr.
3 der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung
nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der
Raubfischhandangel in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft oder anderen
fischereilichen Anlagen die Fischerei ausüben.
§ 27
Geltungsbereich
Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere
geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die §§ 1, 2 und 3, § 5, § 6
Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, die §§ 15
bis 19, § 23 und § 25 keine Anwendung.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der
festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 3 zuwiderhandelt,
3. entgegen § 2a Abs. 6 mehr als drei Aale an einem Fangtag anlandet,
4. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht
unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht
durchtrennt,
5. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt
aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,
6. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der
Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze zerstört, befährt, betritt oder Fischlaich entnimmt
oder vernichtet oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land
Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2a Abs. 1 den Fang von Aal zu Erwerbszwecken ohne Registrierung
vornimmt,
2. entgegen § 2a Abs. 3 Fischereifahrzeuge für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken
nicht anzeigt,
3. den Vorschriften des § 2a Abs. 4 und 5 über die Führung von Aufzeichnungen über
den Aalfang zu Erwerbszwecken sowie die Verwendung der Registriernummer
zuwiderhandelt,
4. entgegen § 4 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet
oder entgegen § 4 Abs. 2 das Schleppangeln von Booten, die unter Segel oder mit
Motorkraft fahren, ausübt,
5. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter
verwendet,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,
7. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der
festgesetzten Abmessung entspricht,
8. den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung
von Angelfischereigeräten oder über die Verwendung von Haken oder Ködern
zuwiderhandelt,
9. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an
einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
10. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
11. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln,
Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert,
12. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen
zuwiderhandelt,
13. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem
Erbgut hält,
14. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne
Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,
15. entgegen § 14 Abs. 1 Wasserpflanzen ansiedelt oder entnimmt oder entgegen § 14
Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,
16. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 2 Erdstoffe oder Schlämme in Winterlagern verklappt oder
entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,
18. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50
Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht
einhält,
19. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und
anderen Anlagen zur Wasserentnahme sowie Auslaufbauwerke nicht nach den
allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 15
Millimetern überschreitet,
20. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von
Fischen ohne Genehmigung einsetzt,
21. entgegen § 26a Abs. 1 ohne Ausbildung Fischteiche oder Anlagen betreibt.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung
des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der Deutschen
Demokratischen Republik (Binnenfischereiordnung) vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23
S. 290),
2. Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land Brandenburg
vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 232).
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

Fischart Schonzeit Mindestmaß
(cm)
Aal (Anguilla anguilla) keine 50
Aland (Leuciscus idus) keine 30
Äsche (Thymallus thymallus) 1. Dezember bis 31. Mai 30
Bachforelle (Salmo trutta f.
fario)
16. Oktober bis 15. April 30
Bachneunauge (Lampreta planeri) ganzjährig -
Barbe (Barbus barbus) 1. Mai bis 31. Juli 40
Bitterling (Rhodeus amarus) ganzjährig -
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig -
Finte (Alosa fallax) ganzjährig -
Flussneunauge (Lampreta fluviatilis) ganzjährig -
Goldsteinbeißer (Sabanejewia balcanica) ganzjährig -

Große Maräne (Coregonus lavaretus)

in Fließgewässern

ganzjährig -
in stehenden Gewässern nach Besatz 1. Oktober bis 31. Dezember 30
Groppe (Cottus spec.) ganzjährig -
Gründling (Gobio gobio) ganzjährig -
Hasel (Leuciscus leuciscus) keine 15

Hecht (Esox lucius)

(soweit mit Fanggeräten
der Erwerbsfischerei
nachgestellt)

vier aufeinanderfolgende
Wochen nach Maßgabe der
zeitlichen Festlegung im
Hegeplan
45
Hecht (Esox lucius)
(soweit mit der Handangel
nachgestellt)
1. Februar bis 31. März 45
Karpfen (Cyprinus carpio) keine 35
Kleine Maräne (Coregonus albula) keine 15
Kleiner Stichling (Pungitius pungitius) ganzjährig -

Lachs (Salmo salar)

ganzjährig -
Lachs (Salmo salar) als Satzfisch eingebrachter 16. Oktober bis 15. April 60
Maifisch (Alosa alosa) ganzjährig -
Meerforelle (Salmo trutta) ganzjährig -

Meerforelle (Salmo trutta) als Satzfisch eingebrachte

16. Oktober bis 15. April 60
Meerneunauge (Petromyzon marinus) ganzjährig -
Moderlieschen (Leucaspius delineatus) ganzjährig -
Nase (Chondrostoma nasus) ganzjährig -
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) ganzjährig -
Quappe (Lota lota) keine 30
Rapfen (Aspius aspius) 1. April bis 30. Juni 40
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) ganzjährig -
Schleie (Tinca tinca) keine 25
Schmerle ((Barbatula barbatula) ganzjährig -
Schneider (Alburnoides bipunctatus) ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) ganzjährig -
Seeforelle (Salmo trutta
f.lacustris) als Satzfisch eingebrachte
16. Oktober bis 15. April 60
Steinbeißer (Cobitis spec.) ganzjährig -
Stint (Osmerus eperlanus) ganzjährig -
Stör (alle Arten der
Familie Acipenseridae)
ganzjährig -
Weißflossengründling
(Romanogobio belingi)
ganzjährig -
Zander ((Sander
lucioperca)
(soweit mit Fanggeräten
der Erwerbsfischerei
nachgestellt)
vier aufeinanderfolgende
Wochen nach Maßgabe der
zeitlichen Festlegung im
Hegeplan
45
Zander ((Sander lucioperca)
(soweit mit der Handangel
nachgestellt)
1. April bis 31. Mai 45
Zährte (Vimba vimba) ganzjährig -
Ziege (Pelecus cultratus) ganzjährig -
Zope (Abramis ballerus) 1. März bis 31. Mai 20
Edelkrebs (Astacus astacus) ganzjährig -
Abgeplattete Teichmuschel
(Pseudanodonta complanata)
ganzjährig -
Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) ganzjährig -
Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) ganzjährig -
Große Flussmuschel (Unio tumidus) ganzjährig -
Kleine Fluss- oder
Bachmuschel (Unio crassus)
ganzjährig -
Malermuschel (Unio pictorum) ganzjährig -

 

Fischereiordnung des Landes Brandenburg PDF

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